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11.08.2021

Aktuelle Corona-Regeln in Hessen

Kontaktdatennachverfolgung - Luca-App ist zentrale Lösung zur digitalen Datenerfassung

Corona-Regeln in Hessen. Was gilt wann?

Um möglichst weitere Ansteckungen mit dem Corona-Virus zu vermeiden, ist die Nachverfolgung von Kontaktpersonen im Fall eines positiven SARS-CoV-2-Falles zwingend notwendig. Wer weiß, dass er Kontakt mit einem Infizierten hatte, begibt sich umgehend in Quarantäne und trägt so dazu bei, die Infektionskette zu unterbrechen.

Für die gezielte Nachverfolgung der Kontakte müssen die persönlichen Daten der Besucherinnen und Besucher bzw. Gäste erfasst werden. Dies ist in einigen Betrieben und Institutionen, beispielsweise in der Gastronomie sowie bei bestimmten Veranstaltungen, oftmals Voraussetzung für deren Öffnung. Die Erfassung der Daten kann über Papierlisten erfolgen, vorzugsweise aber digital über Apps. Ziel der Apps ist es, die Papierlisten weitgehend zu ersetzen und Kontakte zu dokumentieren.

In Hessen sind alle Gesundheitsämter an das luca-System angebunden. Sie werden im Fall einer Corona -Infektion dem zuständigen Gesundheitsamt verschlüsselt übermittelt und direkt ausgelesen.

Die vom Land Hessen zentral beschaffte luca-App ist nicht verpflichtend, sondern kann freiwillig von zur Kontaktdatenerfassung Verpflichteten genutzt werden.

Andere Apps zur Kontaktnachverfolgung können gleichwertig zur luca-App verwendet werden. Besucherinnen und Besucher ohne Smartphone können weiterhin ihre Daten schriftlich hinterlassen.

Wo ist die Kontaktnachverfolgung erforderlich?

Die Kontaktnachverfolgung mittels Datenerfassung ist unter anderem erforderlich

  • bei Sport v.a. in Innenräumen (Sporthallen, Fitness– und Yogastudios etc.)
  • Körpernahe Dienstleistungen (Friseursalons, Kosmetikstudios, Fußpflege etc.)
  • In gastronomischen Betrieben wie Gaststätten, Restaurants etc.
  • Bei Veranstaltungen wie z.B. Kino, Theater 
  • Bei Volksfesten u.ä. nur noch bei gastronomischen Angeboten

(Quelle: Land Hessen)

Aktuelle Regeln zur Maskenpflicht

Mund-Nasen-Schutz

Grundsätzlich gilt laut aktueller Corona-Schutzverordnung, dass es im Außenbereich keine Pflicht zum Tragen eines Mund– Nasenschutzes gibt.

Empfohlen wird das Tragen einer medizinischen Maske (FFP2– oder Operationsmaske) weiterhin jedoch in unübersichtlichen Situationen, beispielsweise im dichten Gedränge oder in einer Warteschlange und natürlich immer dann, wenn der Mindestabstand von mind. 1,5 Metern nicht gewährleistet ist. Das ist in Baunatal vor allem während der Markttage mittwochs und samstags der Fall. In Innenbereichen der Läden und Gastronomie sowie in Banken, Post, Rathaus und weiteren Einrichtungen gilt die Maskenpflicht natürlich weiter.

Aktuelle Regelungen zum Tragen einer medizinischen Mund–Nasen-Bedeckung nach der Corona-Schutzverordnung des Landes Hessen

  • Im Innenbereich aller öffentlich zugänglichen Gebäude, zu denen nicht zur Einrichtung gehörende oder dort tätige Personen Zugang haben.
  • Bei Großveranstaltungen im Gedränge
  • In Innenbereichen der Arbeits- und Betriebsstätten
  • In Krankenhäusern und Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer oder pflegebedürftiger Menschen
  • In den Innenräumen der Einzel– und Großhandelsgeschäfte sowie in Poststellen, Banken, Sparkassen, Tankstellen, Wäschereien etc.
  • Im Innenbereich der Dienstleistungsbetriebe und vergleichbaren Einrichtungen
  • Im Innenbereich gastronomischer Einrichtungen und ähnlichen Einrichtungen bis zum Sitzplatz
  • Innen in Publikumsbereichen von Übernachtungsbetrieben bis zum Sitzplatz, beispielsweise in der Lobby
  • In Kinos, Theater etc. bis zum Sitzplatz 
  • Im Öffentlichen Personennahverkehr in den Fahrzeugen und Bahnhofsgebäuden
  • Bei körpernahen Dienstleistungen


Die Maskenpflicht gilt weiterhin auch für Genesene und Geimpfte.