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23.11.2021

Neue Regelungen im Infektionsschutzgesetz Hessen

Landesregierung gibt Änderungen bekannt, die ab dieser Woche gelten

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Folgende Regelungen gelten nach Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes in Hessen:

Neue Regelungen auf Basis des Bundesinfektionsschutzgesetzes:

  • 3G am Arbeitsplatz: Der Zutritt zur Arbeitsstätte ist künftig nur Beschäftigten mit 3G-Status erlaubt. Der Arbeitgeber darf den Geimpft-, Genesen- oder Getestet-Status zur Erfüllung der Kontroll- und Dokumentationspflichten einsehen und verarbeiten, aber nicht langfristig speichern. Ungeimpfte müssen im Zweifel selbst für Testnachweise an allen Arbeitstagen sorgen. Beschäftigten muss Homeoffice ermöglicht werden - es sei denn, dies ist aus betrieblichen Gründen nicht möglich. Beschäftigte müssen das Homeoffice-Angebot annehmen.Weitere Informationen dazu: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-Infektionsschutzgesetz/faq-infektionsschutzgesetz.html
  • Öffentliche Verkehrsmittel: Im Fernverkehr und im öffentlichen Nahverkehr gilt künftig eine 3G-Regel und eine einheitliche FFP2-Maskenpflicht. Die Einhaltung wird mit stichprobenartigen Kontrollen überprüft.
  • Zutritt zu medizinischen Einrichtungen: Alle Mitarbeitenden und Besucher von Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen, Arztpraxen, Reha-Kliniken oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe müssen entweder geimpft oder genesen sein oder aber einen Nachweis über einen negativen, höchstens 24 Stunden alten Schnelltest (PCR-Test: 48 h) vorlegen. Das gilt ausdrücklich nicht für Patientinnen und Patienten bzw. Bewohnerinnen und Bewohner. Die Einrichtungen sind zu einem Testangebot vor Ort verpflichtet – ein überwachter Selbsttest ist dabei zulässig. Es kann jedoch auch ein Test in einer anerkannten Teststelle gemacht werden. Zusätzlich müssen auch geimpfte und genesene Mitarbeitende zweimal pro Woche getestet werden. Hintergrund sind die Erkenntnisse, dass auch geimpfte und genesene Personen das Virus übertragen können – und dieses Risiko soll durch ergänzende Tests reduziert werden.

Die wichtigsten Änderungen der landesweit geltenden Coronavirus-Schutzverordnung:

  • Testempfehlungen für private Treffen auch für Geimpfte und Genesene: Verschärfung der Maskenpflicht: einheitliche Maskenpflicht auch an den Sitzplätzen in Schulen, Hochschulen, sonstigen Bildungseinrichtungen, Übernachtungsbetrieben, bei Veranstaltungen, in Kinos, Theatern sowie in entsprechenden Arbeitsplatzsituationen etc.; in der Gastronomie kann die Maske weiterhin an Sitzplätzen abgenommen werden
  • Anordnung von FFP2-Masken (oder vergleichbar) für Kunden körpernaher Dienstleistungen
  • Positiv getestete asymptomatische geimpfte und genesene Personen können sich künftig nach 5 Tagen Isolation mit PCR-Test freitesten (entsprechend RKI-Empfehlung)
  • Flächendeckende 3G-Regel an Hochschulen, Akademien und außerschulischen Bildungseinrichtungen
  • Verschärfung der Regelung für Veranstaltungen (über 25 Personen) und Kulturbetrieb:o in geschlossenen Räumen künftig 2G (bisher 3G+PCR) nur mit Abstand und Maskeo bei Großveranstaltungen in Innenräumen künftig Genehmigungsvorbehalt ab 1.000 Teilnehmer (statt bisher ab 5.000)o bei Volksfesten und anderen Veranstaltungen mit hoher Fluktuation künftig Stichprobenüberprüfungen bezüglich der Einhaltung der geltenden Regelungen
  • 2G in den Innenräumen (mit Maske und Abstand) von Freizeiteinrichtungen, Sportstätten, Kulturstätten, Gaststätten, Spielbanken und Spielhallen (bisher 3G+) sowie bei körpernahen Dienstleistungen (soweit nicht medizinisch notwendig oder Grundversorgung, wie z.B. Frisöre)
  • 2G in Übernachtungsbetriebeno Ausnahme für beruflich bedingte Übernachtungen: 3G mit täglichen Testso 2G für die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen (Speisesäle, Schwimmbäder pp.)
  • 2G plus Test in Innenräumen von Diskotheken sowie in Prostitutionsstätten: Eintritt nur für geimpfte oder genese Personen plus tagesaktuellem Schnelltesto 2G für die Außenbereiche von Diskotheken
  • 2G+ - Optionsmodell (beispielsweise für die Gastronomie) in geschlossenen Räumen ohne Maske und Abstand: Eintritt nur für geimpfte oder genesene Personen plus tagesaktuellem Schnelltest, dann kann auf Abstand und Maske verzichtet werdeno keine Anwendung für die Grundversorgung

Definition von 3G, 2G und 2G+

3G = Genesen, geimpft oder getestet.
2G = Geimpft oder genesen. Ausgenommen sind Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre & Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.
2G+ = Geimpft oder genesen und zusätzlich mit Antigen-Schnelltest getestet. Ausgenommen sind Kinder unter 18 Jahren und Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können.

Die Regelungen sind abhängig vom Inkrafttreten des neuen Bundesinfektionsschutzgesetzes ab Mitte der kommenden Woche, spätestens ab dem 25. November 2021, gültig.
(Quelle: hessen.de, Stand 22.11.2021)