Telefon: 0561 4992-0

Übermittlungssperren

 
 

Folgende Übermittlungssperren können nur persönlich im Bürgerbüro beantragt oder gelöscht werden:

  • Gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, der man nicht selbst, aber der ein Familienmitglied angehört
  • Gegenüber Adressbuchverlagen (z. B. bei Erstellung einer Adress-CD ROM)
  • Sperre für Alters- und Ehejubiläen (Veröffentlichung ab dem 70. Lebensjahr in den Baunataler Nachrichten und der HNA siehe auch unten)
  • Gegenüber Parteien und ähnlichen Trägern für Abstimmungen


Bitte bringen Sie zur Antragstellung Ihren Ausweis mit. Bei Antragstellung für eine andere Person ist eine Vollmacht sowie der Ausweis / Kopie der anderen Person vorzulegen.

Sie könne eine Übermittlungssperre auch online beantragen. Sie finden den Antrag dazu unter unseren Online-Diensten:

Sperre für Alters- und Ehejubiläen

Zu beachten ist hierbei, dass diese Übermittlungssperre nicht nur die Veröffentlichung in den Baunataler Nachrichten und in der HNA umfasst, sondern, dass nach der Datenübermittlungsverordnung z. B. auch das Kirchliche Rentamt in Kassel und somit die zuständigen Kirchengemeinden keine Mitteilung über die Alters- und Ehejubiläen aller Personen erhalten, für die eine Übermittlungssperre eingerichtet wurde.

Internet-Auskünfte

Melderegisterauskünfte über das Internet sind nicht zulässig

Im Zuge des neuen Bundesmeldegesetzes wurde die gesetzliche Grundlage wieder abgeschaffen, Melderegisterauskünfte über das Internet zu erteilen.
Jeder Betroffene hat jedoch das Recht, ohne Angabe von Gründen, der Weitergabe seiner Daten in der oben genannten Form zu erlauben. Hierzu muss jedoch eine entsprechende Genehmigung erteilt werden.

Widerspruch gegen die Nicht-Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister über das Internet

Im Rahmen der Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister wurde im neuen Bundesmeldegesetz der automatische Widerspruch gegen die Weiterleitung Ihrer Daten in einem automatisierten Verfahren über das Internet gesetzlich verankert.

Nach dem Bundesmeldegesetz in der zurzeit geltenden Fassung, ist es den Meldebehörden (Einwohnermeldeämter) verboten, Personen die nicht Betroffene sind, Auskünfte aus dem Melderegister (Einwohnerdatei) über

  1. Vor- und Familiennamen
  2. Doktorgrad und
  3. Anschriften

einzelner bestimmter Einwohnerinnen und Einwohner zu erteilen.

Die Erteilung solcher automatisierten Auskünfte über das Internet ist nicht zulässig, es sei denn, die/der Betroffene hat dieser Form der Auskunftserteilung ausdrücklich zugestimmt.

Von gesetzlichen Verbot unberührt bleiben Auskünfte aus dem Melderegister,

  • die schriftlich auf dem Postweg oder
  • die schriftlich bei persönlicher Vorsprache des Auskunftssuchenden

erteilt werden.

Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Direktwerbung)

Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Auskunftssperre nach dem Bundesmeldegesetz, wonach die Meldebehörde eine einfache Melderegisterauskunft nicht erteilen darf, wenn die Auskunft erkennbar für Zwecke der Direktwerbung oder des Adresshandels begehrt wird, es sei denn, der Betroffene hat einer Weitergabe seiner Daten zuvor ausdrücklich zugestimmt. Der Werbezweck oder der Adresshandel muss in der Melderegisteranfrage muss ausdrücklich ausgeschlossen sein; nur dann darf die Meldebehörde die Auskunft erteilen.

Die Unterschrift des Antragstellers ist unbedingt erforderlich. Bei persönlicher Vorsprache im Bürgerbüro bringen Sie bitte Ihren Personalausweis, Reisepass oder Nationalpass mit.

Wenn Sie eine oder mehrere der o. g. Sperren im Melderegister einrichten lassen möchten, können Sie das Formular ausdrucken und ausgefüllt an uns übersenden. Die Beantragung der Sperren kann natürlich auch persönlich mit Personalausweis, Reisepass oder Nationalpass im Bürgerbüro des Rathauses erfolgen.

Die Genehmigungen müssen zur Zeit noch formlos erteilt werden.