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13.02.2024

Geflügelpest-Ausbruch im Schwalm-Eder-Kreis: Stallpflicht wird auf gesamten Landkreis Kassel ausgeweitet

Geflügelpest-Ausbruch im Schwalm-Eder-Kreis: Stallpflicht wird auf gesamten Landkreis Kassel ausgeweitet

Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung Nr. 02/2024 zum Schutz gegen die Geflügelpest

Wegen des Ausbruchs der Geflügelpest im benachbarten Landkreis Schwalm-Eder wird nun auch der gesamte Landkreis Kassel zur Sperrzone. Halterinnen und Halter werden darum gebeten, ihre Tiere umgehend in einen Stall zu bringen und Schutzvorrichtungen vorzuhalten.

Um eine weitere Ausbreitung der Vogelgrippe zu verhindern, müssen alle gehaltenen Vögel in geschlossenen Ställen oder unter einer Schutzvorrichtung gehalten werden. Tierausstellungen und -märkte sowie Tierschauen müssen abgesagt werden. Zudem besteht ein Verbringungsverbot - das heißt, dass kein Tier die Sperrzone verlassen darf. Der Fachbereich Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Landkreises Kassel untersucht nun stichprobenartig Geflügelhaltungen, um eine weitere Ausbreitung zu verhindern.

Hochansteckende Infektionskrankheit

Die Aviäre Influenza wird auch Vogelgrippe, Geflügelgrippe oder Geflügelpest genannt. Dabei handelt es sich um eine hochansteckende Infektionskrankheit an der sich Hühner, Puten, Wassergeflügel und auch andere Vögel anstecken und daran sterben können.

Um eine Verbreitung der Seuche zu verhindern, wird um den betroffenen Betrieb im Landkreis Kassel und im Schwalm-Eder-Kreis eine Sperrzone gebildet. Die Sperrzone besteht aus einer Schutzzone, die sich drei Kilometer rund um den Ausbruchsbetrieb befindet, sowie einer Überwahungszone in einem Radius von zehn Kilometer rund um den Betrieb, die nun auf den gesamten Landkreis Kassel ausgeweitet wurde.

Der gefundene Erreger ist für den Menschen ungefährlich, Hygienemaßnahmen wie Händewaschen sollten dennoch stets eingehalten werden.

In den Vogelhaltungen der gesamten Sperrzone müssen – vor allem bei erhöhter Sterberate – alle erkrankten Vögel dem Veterinäramt gemeldet werden. Wer Geflügel hält und sich noch nicht beim zuständigen Veterinäramt angemeldet hat, muss dies unbedingt nachholen.

Aufstallungspflicht - Wildvögel aus Beständen fernhalten

Um die eigenen Tiere zu schützen und eine Ansteckung der Vögel mit der Vogelgrippe zu verhindern, ist es erforderlich, Wildvögel aus den Beständen fernzuhalten und den Kontakt von Wildvögeln zu Tieren in Geflügelbeständen zu vermeiden. Ebenso ist es wichtig, dass Wildvögel nicht an Futter oder Einstreu gelangen, dass für Hausgeflügel bestimmt ist.

Daher ordnet der Kreis Kassel die Aufstallung aller gehaltenen Vögel in der Überwachungszone an. Die Tiere müssen in geschlossenen Ställen oder unter einer überstehenden, dichten Abdeckung und mit einer gegen Wildvögel gesicherten Seitenbegrenzung gehalten werden. Zum Beispiel ist ein Netz mit einer Maschenweite von maximal 25 Millimetern als Schutzvorrichtung ausreichend.

Verbringungsverbot - Ausstellungen, Märkte und Schauen sind verboten

Darüber hinaus mussten weitere Sicherheitsmaßnahmen angeordnet werden. Beispielsweise dürfen lebende und tote Vögel und Erzeugnisse wie beispielsweise Eier nicht mehr in die Zone hereingebracht oder aus der Sperrzone entnommen werden. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen und nur mit Genehmigung möglich. Zudem sind öffentliche Präsentationen von Vögeln im Rahmen von Ausstellungen, Märkten und Tierschauen im Überwachungsgebiet verboten.

In der Überwachungszone werden Geflügelhaltungen stichprobenartig untersucht. Um alle Geflügelhaltungen im Landkreis vor möglichen Infektionen zu schützen, appelliert der Landkreis Kassel an alle Geflügelhalterinnen und -halter, die geltenden Biosicherheitsmaßnahmen zum Schutz vor einem Ausbruch strikt einzuhalten und gegebenenfalls zu optimieren.